Gemeindliches Ermessen bei der Bemessung von Straßenreinigungsgebühren

Ina Leukefeld, Frank Kuschel

In der Stadt Suhl läuft gegenwärtig eine Diskussion zur Neuberechnung der Straßenreini-gungsgebühren (vgl. „Freies Wort“ Suhl vom 15. Januar 2014).

 

Bisher wurden die Straßenreinigungsgebühren in Suhl nach dem sogenannten Frontmeter-maßstab berechnet. Nunmehr erfolgt die Berechnung nach dem Quadratwurzelmaßstab. Bei diesem Maßstab wird die Grundstücksfläche stärker berücksichtigt. Auch sollen sogenannte „Hinterliegergrundstücke“ bei der Berechnung einbezogen werden, so wie es das Verwal-tungsgericht Weimar entschieden haben soll.

 

In der Stadt Suhl läuft gegenwärtig eine Diskussion zur Neuberechnung der Straßenreinigungsgebühren (vgl. „Freies Wort“ Suhl vom 15. Januar 2014). 

Bisher wurden die Straßenreinigungsgebühren in Suhl nach dem sogenannten Frontmetermaßstab berechnet. Nunmehr erfolgt die Berechnung nach dem Quadratwurzelmaßstab. Bei diesem Maßstab wird die Grundstücksfläche stärker berücksichtigt. Auch sollen sogenannte „Hinterliegergrundstücke“ bei der Berechnung einbezogen werden, so wie es das Verwaltungsgericht Weimar entschieden haben soll.

 

Wir fragen die Landesregierung:

1.     Unter welchen Voraussetzungen müssen Thüringer Gemeinden zwingend Straßenreinigungsgebühren erheben und wie wird dies begründet?

2.     Welches Ermessen haben die Gemeinden hinsichtlich des Kostendeckungsgrades bei der Erhebung von Straßenreinigungsgebühren?

3.     Welche Thüringer Gemeinden erheben gegenwärtig Straßenreinigungsgebühren?

4.     Inwieweit ist die Stadt Suhl durch Entscheidungen der Rechtsaufsichtsbehörde verpflichtet, Straßenreinigungsgebühren zu erheben und welche Vorgaben gibt es dabei eventuell hinsichtlich des Kostendeckungsgrades?

5.     Welches Ermessen haben die Gemeinden bei der Anwendung des Berechnungsmaßstabes für die Festsetzung von Straßenreinigungsgebühren und gilt dieses Ermessen auch für die Stadt Suhl? Welche Grundsätze der Verwaltungsrechtsprechung sind dabei durch die Gemeinden zu berücksichtigen?

6.     Welche Berechnungsmaßstäbe für die Festsetzung von Straßenreinigungsgebühren wurden bisher in Thüringen rechtsaufsichtlich gewürdigt und nicht beanstandet?

7.     Inwieweit müssen die so genannten Hinterliegergrundstücke zwingend in die Berechnung nach dem in Suhl zur Anwendung kommenden „Quadratwurzelprinzip“ einbezogen werden?

8.     Für welchen Zeitraum und unter welchen Voraussetzungen kann eine neu gefasst Straßenreinigungsgebührensatzung mit der Wirkung für die Vergangenheit in Kraft gesetzt werden und liegen diese Voraussetzungen für den nachgefragten Fall in Suhl vor?

 

 

 

Leukefeld                                   Kuschel